Compliance Stand: 23. Oktober 2026 7 Min Lesezeit

EUDR ab 30. Dezember 2026: welche Pflichten ein Shop wirklich hat

Die Entwaldungsverordnung gilt ab 30.12.2026. Die Sorgfaltserklärung gibt nur ab, wer Ware als Erster in der EU in Verkehr bringt oder ausführt. Was Händler sammeln müssen.

Die EU-Entwaldungsverordnung wird oft so erzählt, als müsse jeder Shop mit Holzmöbeln oder Kaffee im Sortiment ab Ende Dezember Sorgfaltserklärungen mit Geodaten einreichen. Das stimmt nur für Shops, die Ware selbst erstmals in die EU bringen. Für Shops, die bei Lieferanten in der EU einkaufen, ist die Pflicht deutlich schmaler, auch wenn sie in Drittländer wie die Schweiz liefern, und für einige Sortimente ist sie 2026 ganz entfallen.

Grund für die Verschiebung der Lasten ist die Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025, die die Verordnung (EU) 2023/1115 (kurz EUDR) ein zweites Mal geändert hat. Sie hat die Rollen in der Lieferkette neu geschnitten und den Geltungsbeginn verschoben.

Ab wann die Verordnung greift

Nach dem neu gefassten Artikel 38 Absatz 2 gelten die Kernpflichten ab dem 30. Dezember 2026. Absatz 3 verschiebt den Start auf den 30. Juni 2027 für Marktteilnehmer, die Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU sind und am 31. Dezember 2024 bereits als solche niedergelassen waren. Eine Ausnahme von dieser Ausnahme: Für Holzerzeugnisse, die schon unter die alte Holzhandelsverordnung fielen, bleibt es auch für kleine Unternehmen beim 30. Dezember 2026.

Ob Ihr Unternehmen klein ist, richtet sich nach Bilanzsumme, Nettoumsatz und Beschäftigten. Klein ist, wer an zwei von drei Merkmalen die Grenzen nicht überschreitet; nach der Anpassung der Beträge sind das 5 Millionen Euro Bilanzsumme, 10 Millionen Euro Nettoumsatz und 50 Beschäftigte, nicht die höheren HGB-Werte.

Welche Rolle Ihr Shop hat

Die Verordnung kennt seit der Änderung drei Rollen, und von der Rolle hängt fast alles ab.

Marktteilnehmer ist, wer ein relevantes Erzeugnis gewerblich in Verkehr bringt, also erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt. Für einen Shop heißt das in der Regel: Sie kaufen direkt bei einem Hersteller außerhalb der EU ein und führen die Ware selbst ein. Dann müssen Sie vor dem Verkauf die Sorgfaltspflicht erfüllen und die Sorgfaltserklärung im Informationssystem der Kommission abgeben. Dafür erhalten Sie eine Referenznummer, die Sie an Ihre gewerblichen Abnehmer weitergeben.

Nachgelagerter Marktteilnehmer ist, wer aus Erzeugnissen, für die bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt, ein neues relevantes Erzeugnis herstellt und in Verkehr bringt oder ausführt.

Händler ist jede andere Person in der Lieferkette, die relevante Erzeugnisse gewerblich bereitstellt. Das ist der typische Fall eines Shops, der Ware von einem Großhändler oder Hersteller in der EU bezieht und an Verbraucher weiterverkauft.

Versand in Drittländer. Wer relevante Erzeugnisse gewerblich ausführt, ist nach Artikel 2 Nummer 15 und 15b entweder Marktteilnehmer oder nachgelagerter Marktteilnehmer. Ein Shop, der Holzmöbel, Kaffee oder Schokolade an Kunden in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich versendet, führt aus. Hat ein vorgelagerter Marktteilnehmer die Ware bereits in der EU in Verkehr gebracht, ordnet die Kommission den Exporteur in ihren FAQ zur EUDR (Version 5, April 2026, Frage 5.6.1) als nachgelagerten Marktteilnehmer ein, auch wenn er die Ware nicht verarbeitet: Er muss der Zollbehörde nach Artikel 26 Absatz 4 keine Referenznummer vorlegen und kann stattdessen eine dafür vorgesehene TARIC-Ausnahmecodierung verwenden, seine Pflichten folgen aus Artikel 5. Wer die Ware selbst eingeführt hat, ist dagegen Marktteilnehmer und gibt bei der Ausfuhr die Referenznummer seiner Sorgfaltserklärung an. Die FAQ geben die Sicht der Kommissionsdienststellen wieder und sind rechtlich nicht verbindlich.

Außerhalb

Volle Sorgfaltspflicht

  • Shop importiert relevante Erzeugnisse selbst aus einem Drittland
  • Sorgfaltserklärung vor dem Verkauf
  • Referenznummer an gewerbliche Abnehmer weitergeben

Aufmerksamkeit

Informationspflichten

  • Shop kauft bei Lieferanten in der EU ein
  • Lieferanten- und Abnehmerdaten sammeln
  • Fünf Jahre aufbewahren, große Unternehmen registrieren sich
  • Versand in Drittländer wie die Schweiz: laut Kommissions-FAQ TARIC-Ausnahmecode statt Referenznummer

Abgedeckt

Nicht erfasst

  • Produkte ohne Eintrag in Anhang I
  • Leder und Druckerzeugnisse
  • Gebrauchte und Second-hand-Erzeugnisse, wo Anhang I sie ausnimmt

Was Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer tun müssen

Nach dem neu gefassten Artikel 5 haben beide Gruppen dieselben Pflichten, und diese sind überschaubar. Sie dürfen relevante Erzeugnisse nur bereitstellen, wenn sie bestimmte Informationen besitzen. Gesammelt und gespeichert werden Name, Handelsname oder Marke, Postanschrift, E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, Internetadresse Ihrer Lieferanten. Ist der Lieferant selbst der Marktteilnehmer, kommen die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen dazu. Dieselben Kontaktdaten erfassen Sie für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, an die Sie liefern. Verbraucher als Endkunden gehören nicht dazu.

Diese Informationen bewahren Sie mindestens fünf Jahre auf und legen sie der Behörde auf Verlangen vor. Erfahren Sie, dass ein bereits verkauftes Erzeugnis die Verordnung möglicherweise nicht erfüllt, unterrichten Sie die Behörde und Ihre gewerblichen Abnehmer.

Zwei Pflichten treffen nur Unternehmen, die keine KMU sind. Mittlere Unternehmen zählen als KMU, betroffen sind also nur große. Diese müssen sich vor der ersten Bereitstellung im Informationssystem registrieren, und sie müssen bei begründeten Bedenken prüfen, ob die Sorgfaltspflicht vorgelagert erfüllt wurde.

Welche Produkte erfasst sind und welche nicht mehr

Erfasst ist nur, was in Anhang I mit seinem Zolltarif-Code steht. Für einen Shop sind das typischerweise Holzmöbel und Sitzmöbel aus Holz, Küchen- und Tischwaren aus Holz, Bilderrahmen, Papier und Pappe, Schokolade und Kakaopulver, Kaffee sowie bestimmte Waren aus Naturkautschuk wie Reifen oder Handschuhe.

Zwei Änderungen verkleinern diese Liste. Die Verordnung (EU) 2025/2650 hat Bücher, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse aus Kapitel 49 gestrichen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 vom 13. Juli 2026 hat rohe Häute und Leder von Rindern gestrichen; Lederwaren wie Taschen oder Schuhe standen ohnehin nie in Anhang I. Sie streicht außerdem einen Teil der Waren aus Weichkautschuk und nimmt bei Papier, bei den meisten Holzwaren und bei Kautschukwaren gebrauchte und Second-hand-Erzeugnisse aus, ebenso Einwegverpackungen, die nur ein anderes Produkt schützen oder tragen, und Bambus oder Rattan.

Die Delegierte Verordnung nimmt auch neue Erzeugnisse auf, darunter löslichen Kaffee und Seifen, die Ölpalme enthalten oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden (ex 3401 11 00 und ex 3401 20), was auch Kosmetik-Sortimente betreffen kann. Für diese Einträge gilt die Pflicht erst ab dem 30. Dezember 2027.

Was 2026 nur Entwurf oder Bericht war

Die Kommission hat am 4. Mai 2026 den vorgeschriebenen Vereinfachungsbericht COM(2026) 191 vorgelegt, zusammen mit aktualisierten Leitlinien und FAQ. Eine weitere Änderung des Verordnungstexts hält sie darin ausdrücklich nicht für angebracht.

National offen ist noch das deutsche Durchführungsgesetz, das die zuständige Behörde und die Bußgelder festlegt. Es war am 23. Oktober 2026 nicht verkündet. Die Verordnung selbst gibt den Rahmen vor: Für juristische Personen muss der Höchstbetrag der Geldbuße mindestens 4 Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes betragen. Konkrete deutsche Beträge gibt es noch nicht.

Was jetzt sinnvoll ist

Erstens: das Sortiment gegen Anhang I abgleichen. Shopify führt am Produkt bereits ein Feld für den HS-Code, den Sie für Zollpapiere ohnehin brauchen. Ist es gepflegt, liefert eine Filterabfrage eine erste Vorauswahl; weil Anhang I mit ex-Positionen und Ausnahmen arbeitet, ersetzt sie den Abgleich je Produkt nicht. Ein zusätzliches Metafeld “EUDR-relevant” hilft, Ausnahmen wie Bambus oder gebrauchte Ware festzuhalten.

Zweitens: pro Lieferant klären, ob er Marktteilnehmer ist oder selbst Händler. Nur Marktteilnehmer liefern eine Referenznummer. Wo Sie selbst importieren, sind Sie es, und dann ist die Sorgfaltserklärung Ihre Aufgabe.

Drittens: die Daten an der richtigen Stelle ablegen. Referenznummern gehören zur Lieferung und zum Lieferanten, nicht zum Produkt, und sie müssen fünf Jahre auffindbar bleiben. Sie gehören deshalb in die Lieferanten-Akte und nicht in Shopify-Metafelder, so wie wir es für Registrierungsnummern im Artikel zur Lieferanten-Compliance beschrieben haben.

Für eine erste technische Einordnung Ihres Sortiments und Ihrer Lieferwege, ohne juristische Bewertung des Einzelfalls, genügt eine kurze Nachricht über das Kontaktformular.

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